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Mit der ab dem 11. Juni 2010 in Kraft tretenden EU-Verbraucherrichtlinie soll der Kunde beim Abschluss von Darlehensverträgen besser geschützt werden und mehr Rechtssicherheit erhalten. Umgesetzt wird die neue EU-Verbraucherrichtlinie bei Verbraucherdarlehen (Ratenkredit, Sofortkredit, Autokredit, Kredit ohne Schufa, etc.), Überziehungskrediten sowie Renovierungskredite. Nicht unter das Gesetz fallen zinsfreie Kredite, Förderkredite sowie Kredite unter 200 Euro. Für hypothekarisch gesicherte Kredite gelten zusätzlich Sonderregelungen.
Die Banken sind verpflichtet, ihre Kreditangebote umfassend zu erläutern und die Verbraucher umfangreich über jedes einzelne Produkt zu informieren. Darunter fallen der Zinssatz sowie die weiteren Kosten und die jeweiligen Kreditbedingungen. So genannte „Lockvogel-Angebote“ sind nicht mehr zulässig. Banken dürfen nämlich nicht mehr mit dem niedrigsten Zinssatz werben, sondern müssen dem Kunden ein repräsentatives Beispiel vorlegen, dem der effektive Jahreszins zugrunde liegt, dem mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge entsprechen. Des Weiteren muss der Kreditnehmer über die
Für unterschiedliche Kreditverträge gibt es europaweit einheitliche Muster, so dass Kreditnehmer verschiedene Kreditangebote besser miteinander vergleichen können.
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Wird für ein Kreditangebot geworben, sind folgende Angaben zwingend erforderlich:
- Sollzinssatz (vorher „Nominalzinssatz“)
- Nettodarlehensbetrag
- Vertragslaufzeit
- Effektiver Jahreszins
- sonstige Kosten
Restschuldversicherung: Wird eine Kreditversicherung zur Absicherung der Kreditraten bei Arbeitslosigkeit oder im Todesfall angeboten, müssen auch diese Kosten genau dargelegt und in den effektiven Jahreszins mit eingerechnet werden.
Vorfälligkeitsentschädigung: Verbraucher dürften das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. nach altem Recht war dies erst nach neun Monaten möglich (6 monatige Kreditlaufzeit und 3 monatige Kündigungsfrist)
Möchte der Kreditnehmer den Kredit vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit zurückzahlen, darf die Vorfälligkeitsentscheidung höchstens 1 Prozent betragen. Liegt zwischen der vorzeitigen und der vertraglich vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr, dürfen nur 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages verlangt werden. (Gilt nicht für Immobiliardarlehen.)
Widerrufsrecht: Kreditnehmer haben die Möglichkeit, den Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben. In Deutschland war das bisher schon möglich, jetzt gilt die zweiwöchige Widerrufsfrist auch europaweit.
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Erläuterungen zu den wichtigsten Begriffen:
• Gibt es einen Unterschied zwischen einem Kredit und einem Darlehen? >>
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• Abrufkredit >>
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• Was ist die Bonität und durch welche Faktoren wird sie beeinflusst? >>
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• Finanzierungsalternativen >>
• Wie setzt sich der Gesamtkreditbetrag zusammen? Mit welchen Kosten muss ich rechnen? >>
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